Neufassung des Infektionsschutzgesetzes

Der Bundestag hat am 18. März 2022 eine abermalige Änderung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) beschlossen, die -nach kurzer Übergangsphase- zur weitgehenden Lockerung der Corona-Maßnahmen seit dem vergangenen Wochenende geführt hat.

Allgemein können die Länder noch Maskenpflichten (FFP2 oder medizinische Schutzmaske) in bestimmten schutzwürdigen Einrichtungen (u. a. Krankenhäuser, Tageskliniken, Arztpraxen…) und in öffentlichen Verkehrsmitteln erlassen, sowie Testpflichten in schutzwürdigen Einrichtungen, Schulen, Kindertagesstätten, Justizvollzugsanstalten und ähnlichen Bereichen vorsehen (vgl. § 28 a Abs. 7 IfSG). Formal hängt es also seit dem 2. April 2022 davon ab, ob die jeweiligen Landesparlamente eine Maskenpflicht o.ä. in Gesundheitseinrichtungen oder in sog. Hotspots anordnen.

Zur Maskenpflicht in Praxen hat sich dafür aber die KBV eindeutig positioniert

Ärzte haben in der Organisation der Praxis das Recht, Hygienemaßnahmen – zu denen auch das Tragen von Masken gehören könne – anzuordnen, um den Schutz anderer Patienten vor Infektionen zu gewährleisten. „Dieses Recht ergibt sich aus dem Organisationsrecht der Ärztin bzw. des Arztes für die Praxis, der Pflicht, ein Hygienekonzept vorzuhalten, sowie ggf. aus den Schutzinteressen Dritter, denen der Arzt als Garant ebenfalls rechtlich verpflichtet ist". Es wird empfohlen, von diesem Recht Gebrauch zu machen.

Die Impfplicht von Beschäftigten in Gesundheitseinrichtungen bleibt bestehen. Eine allgemeine Impfpflicht ab dem 18. Lebensjahr scheint trotz Befürwortung durch Minister Prof. Lauterbach, aber ohne einen Gesetzentwurf seines Ministeriums angesichts der parlamentarischen Debatte zunehmend fraglich.

Die 3G-Regel im Betrieb, die bislang in § 28b Abs. 1 bis 3 IfSG enthalten ist, wird ersatzlos gestrichen. Damit ist auch die Verpflichtung zur regelmäßigen Testung von Beschäftigten bzw. Besuchern von Arztpraxen gestrichen.


Homeoffice-Pflicht

vormals geregelt in § 28b Abs. 4 IfSG, wird ebenso aufgehoben.

Die Definition von Impf- und Genesenenstatus, sowie vom Testnachweis

wird nun direkt im Infektionsschutzgesetz in § 22 a IfSG geregelt. U.a. wird festgelegt, dass eine vollständige Impfung grundsätzlich nur nach drei Impfdosen besteht, allerdings mit Übergangsregelung: zwei Impfdosen ausreichend bis 30. September 2022.

 

Die Neufassung des Infektionsschutzgesetzes soll bis zum 23. September 2022 gelten. Sämtliche Maßnahmen müssen befristet werden